Seit Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz. Wer betroffen ist, wo genau die Grenze für Kleinstunternehmen liegt und warum sich der Aufwand doppelt lohnt.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es setzt den European Accessibility Act um, und für die meisten Unternehmen läuft es auf eine Frage hinaus: Können Menschen mit Behinderung bei euch online tatsächlich zum Abschluss kommen?
Wer ist betroffen, wer nicht?
Erfasst ist der elektronische Geschäftsverkehr: Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag abschließen. Online-Shops, Buchungs- und Terminstrecken, Bestellformulare. Eine reine Info- oder Imageseite ohne Vertragsabschluss fällt nach dem Gesetzeswortlaut nicht darunter, reines B2B ebenso wenig.
Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahme, allerdings nur bei Dienstleistungen. Als Kleinstunternehmen gilt (§ 3 Z 19 BaFG), wer
- weniger als zehn Personen beschäftigt und
- entweder höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen € Jahresbilanzsumme hat.
Die Beschäftigtengrenze ist zwingend, bei den beiden Geldgrößen genügt eine. Wer also mit zwölf Leuten 500.000 € umsetzt, ist kein Kleinstunternehmen. Die Ausnahme greift automatisch: kein Antrag, keine Meldung.
Zwei Dinge werden dabei gern überlesen. Erstens gilt sie nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Zweitens bleibt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) unberührt: Wer nach dem BaFG ausgenommen ist, kann wegen Diskriminierung trotzdem belangt werden. „Ausgenommen“ heißt also nicht „Thema erledigt“.
Was konkret gefordert ist
Hier lohnt Genauigkeit, weil viel Halbwissen kursiert: Das BaFG nennt keine konkrete Norm. Es verlangt in seiner Anlage 1 funktionale Eigenschaften — wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust — und stellt eine Konformitätsvermutung für harmonisierte Normen in Aussicht. Eine solche Norm gibt es für die Privatwirtschaft derzeit noch nicht; die EN 301 549, die man überall zitiert findet, ist für öffentliche Stellen harmonisiert, nicht für das BaFG.
Praktisch ändert das wenig: Die WCAG 2.2 (Stufe AA) sind der fachlich anerkannte Stand der Technik und der pragmatische Weg, diese Anforderungen zu erfüllen — nur eben als Auslegungshilfe, nicht als wörtlich vorgeschriebene Checkliste. Konkret heißt das: ausreichende Kontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Alternativtexte, verständliche Formulare mit klaren Fehlermeldungen und sauber strukturierter Code, den auch Screenreader lesen können.
Ein automatisierter Schnelltest findet dabei nur einen Teil der Barrieren. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist, ob die Fokus-Reihenfolge logisch ist, ob ein Formular verständlich scheitert: Das kann nur eine menschliche Prüfung beurteilen.
Der doppelte Nutzen
Der Teil, der mir am wichtigsten ist: Eine barrierefreie Website funktioniert über klare Struktur und saubere Semantik, und genau so lesen auch Suchmaschinen und KI-Systeme eure Inhalte. Barrierefreiheit ist damit kein Compliance-Häkchen, sondern gutes digitales Handwerk, von dem Menschen wie Maschinen profitieren.
Der sinnvolle erste Schritt
Ein Audit nach WCAG 2.2 mit priorisiertem Maßnahmenplan: Was ist kritisch, was ist schnell erledigt, was kann warten. Danach wisst ihr, wo ihr steht. Als zertifizierter Web Accessibility Expert führe ich solche Audits durch und begleite euch auf Wunsch auch inklusive Umsetzung der Adaptionsarbeiten bis zur nachweisbaren Konformität.
