Ab 2. August 2026 verlangt der EU AI Act einen sichtbaren Hinweis an KI-generierten und wesentlich KI-veränderten Bildern. Was gilt, was ausgenommen ist, und wie das Label in 30 Sekunden im Bild sitzt. Fasse ich hier zusammen.
Ab 2. August 2026 gilt Art. 50 der KI-Verordnung. Wer KI-generierte oder wesentlich KI-veränderte Bilder veröffentlicht, muss das sichtbar kennzeichnen. Betroffen sind nicht nur Medienhäuser, sondern alle, die solche Bilder auf der Website, im Newsletter oder in Social Media zeigen.
Was gefordert ist
Art. 50 Abs. 4 verpflichtet „Betreiber“, also alle, die ein KI-System beruflich einsetzen, offenzulegen, dass ein Bild, Video oder Audio künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Das eigene Grafikprogramm mit KI-Funktion zählt bereits dazu. Der Hinweis muss klar erkennbar sein, und zwar spätestens dann, wenn jemand den Inhalt zu sehen bekommt. Nicht erst auf Nachfrage, nicht im Impressum.
Und die Strafen? Die KI-Verordnung sieht für Transparenzverstöße Bußgelder vor — die oft zitierten Millionenbeträge sind allerdings Obergrenzen für schwere Fälle, kein realistisches Szenario für ein fehlendes Label auf einem Werbesujet. Wahrscheinlicher ist, dass eine Aufsichtsbehörde zunächst zur Nachbesserung auffordert. Das größere Risiko ist ohnehin ein anderes: das Vertrauen, das verloren geht, wenn ein KI-Bild als echtes Foto durchgeht und später auffliegt. Die Kennzeichnung selbst ist dagegen schnell erledigt: ein sichtbares Wasserzeichen, 30 Sekunden.
Wann ist ein Bild überhaupt kennzeichnungspflichtig?
Die Betreiberpflicht in Art. 50 Abs. 4 zielt auf sogenannte Deepfakes: Bilder, die realen Personen, Orten, Objekten oder Ereignissen täuschend ähnlich sehen und echt wirken. Entscheidend ist der reale Bezugspunkt.
Konkret heißt das: Ein echtes Foto, bei dem ihr per KI den Hintergrund austauscht oder Personen verändert, ist zu kennzeichnen. Eindeutig draußen sind Bilder, die erkennbar nicht echt sein können (der Drache, der fliegende Mensch). Für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gelten erleichterte Pflichten: Der Hinweis muss dort so gesetzt sein, dass er die Darstellung nicht stört.
Normale Retusche bleibt ohnehin außen vor: Farbkorrektur, Zuschnitt, Belichtung, ein entfernter Störer. Was früher in Photoshop passiert ist, hat nie eine Kennzeichnung gebraucht, und daran ändert sich nichts. Für Deepfakes im Rahmen rechtmäßiger Strafverfolgung gilt eine eigene Ausnahme.
Ganz sauber ist die Grenze allerdings nicht: Bei fotorealistischen, aber erfundenen Personen ist derzeit offen, ob schon die Ähnlichkeit zu Menschen an sich genügt — hier kursiert viel Halbwissen, und die Auslegung ist noch nicht abschließend geklärt. Meine pragmatische Empfehlung: Im Zweifel kennzeichnen. Es kostet nichts, nimmt dem Bild nichts und erspart euch die Auslegungsdiskussion.
Wie der Hinweis ins Bild kommt
Ein bestimmtes Format schreibt Art. 50 nicht vor. Gefordert ist ein klar erkennbarer Hinweis, der für die Betrachter sichtbar ist und auch sichtbar bleibt, wenn das Bild heruntergeladen oder in Social Media geteilt wird. Die naheliegendste Lösung ist damit ein Wasserzeichen direkt im Bild.
Weil die meisten aktuellen KI-Modelle und Bildbearbeitungstools ein solches Wasserzeichen nicht von sich aus setzen, und weil nicht jeder mit einem Bildbearbeitungsprogramm arbeiten mag, stelle ich hier ein Werkzeug bereit, mit dem ihr eure Bilder kostenlos mit dem entsprechenden Hinweis ausstattet.
Stand: Juli 2026. Die EU-Leitlinien zu Art. 50 werden laufend konkretisiert — einzelne Auslegungsfragen können sich noch verschieben. Mit dem „Digital Omnibus“ hat die EU zudem einzelne Fristen der KI-Verordnung verschoben, die Hochrisiko-Pflichten etwa auf Ende 2027/2028. An Art. 50 und dem 2. August 2026 hat sich dabei nichts geändert.
